Gebühren

Auszug aus der Beitrags und Gebührensatzung:

§ 1 Beitragserhebung

    Der Zweckverband erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag, soweit der Aufwand nicht einer Erstattungsregelung nach Art. 9 KAG unterliegt.

§ 6 Beitragssatz

    Der Beitrag beträgt
          a) pro m² Grundstücksfläche                                        1,33 €
          b) pro m² Geschossfläche                                            8,69 €

§ 9 Gebührenerhebung

    Der Zweckverband erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungsanlage Grund- und Verbrauchsgebühren.
     

§ 9a Grundgebühr

  • Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
  • Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluß

    bis   2,5 m3 / h

    45,00 Euro / Jahr

    bis   6 m3 / h

    62,40 Euro / Jahr

    bis   10 m3 / h

    98,70 Euro / Jahr

    über  10 m3 / h

    354,70 Euro / Jahr

 

 

§ 10 Grundgebühr

  1. Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.
  2. Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch den Zweckverband zu schätzen, wenn
    1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
    2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesen nicht ermöglicht wird, oder
    3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
  3. Die Gebühr beträgt 2,00 Euro pro Kubikmeter entnommenen Wassers
  4. Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 2,20 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
     

§ 14 Mehrwertsteuer

    Zu den Beiträgen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.